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Satzung

Satzung des Musikzuges Saarbrücken Gersweiler 1957 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Farbe

(1) Der Verein führt den Namen Musikzug Saarbrücken Gersweiler 1957 e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen.

(3) Tag der Eintragung: 21.04.1967

(4) Logo und Farben des Musikzuges Saarbrücken Gersweiler

a) Der Musikzug Saarbrücken Gersweiler trägt das Wappen des Ortsteiles Gersweil­er der Landeshauptstadt Saarbrücken.

b) Die Farben des Musikzuges sind blau und gelb.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Musikzuges Saarbrücken Gersweiler ist die Förderung von Kunst und Kul­tur. Der Verein dient der Erhaltung, Pflege und Förderung der Musik, soweit sie nicht von Berufsmusikern ausgeübt wird.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Fachliche Betreuung und Förderung der Mitglieder,
b) Musikalische Aus- und Weiterbildung der Mitglieder,
c) Veranstaltung von Musikfesten,
d) Ehrung verdienter Mitglieder sowie Förderer des Musikzuges Saarbrücken Gers­weiler,
e) Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder ähnlicher Art im In- und Aus­land.

§ 3 Gleichheit

Der Musikzug Saarbrücken Gersweiler ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Musikzug Saarbrücken Gersweiler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord­nung.

(2) Der Musikzug Saarbrücken Gersweiler ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Musikzuges Saarbrücken Gersweiler dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu­wendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 6 Uniform

(1) Jede/r aktive Musiker/in bekommt vom Musikzug Saarbrücken Gersweiler eine Uniform­jacke, sowie eine Krawatte und ein Wappen, zur Befestigung am Hemd, gestellt. Er/Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unversehrtheit auf jedem Auftritt gewährleistet ist.

(2) Näheres regelt die vom Vorstand zu beschließende Kleiderordnung.

§ 6a Verhalten in der Öffentlichkeit

Bei allen Aktivitäten des Musikzuges sind die Mitglieder dazu verpflichtet das positive „Bild des Musikzuges in der Öffentlichkeit“ zu wahren und sich dem jeweiligen Anlass entspre­chend zu benehmen.

Hierzu zählen insbesondere:

– Kein übermäßiger Alkoholkonsum / Drogenkonsum

– Kein Vandalismus / Prügeleien.

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Musikzuges Saarbrücken Gersweiler kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Bewerber um eine Mitgliedschaft hat in dem Antrag anzugeben, welche Art von Mitgliedschaft er er­werben will. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss des Vorstandes und Zahlung des ersten Beitrages durch das neue Mitglied.

Mitglieder können sein:

a) aktive Mitglieder (aktive Musiker, die regelmäßig an Proben und Auftritten teilnehmen),
b) inaktive Mitglieder (Musiker, die nicht an Proben und Auftritten teilnehmen),
c) Fördermitglieder (Personen, die den Verein durch ihre Mitgliedschaft lediglich unterstützen wollen),
d) Ehrenmitglieder.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch den Tod bzw. Auflösung,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand;
sie ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum jeweiligen Monatsende zulässig,
c) durch Ausschluss.

(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied der erhobene Vorwurf im Detail mitzuteilen und dazu das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung ü­ber den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einwurfeinschrei­ben zuzustellen.

(4) Bei Austritt / Ausschluss eines Mitgliedes muss das Vereinseigentum (Uniform, Instru­ment etc.) in einwandfreiem Zustand und gereinigt an den Verein zurückgegeben wer­den. Die Unversehrtheit des Instrumentes wird durch den Instrumentenwart überprüft, gegebenenfalls werden etwaige Schäden in Rechnung gestellt.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt:

a) Anträge an den Vorstand und die Jahreshauptversammlung zu stellen,
b) an allen Veranstaltungen des Musikzuges Saarbrücken Gersweiler
(Musikfeste, Lehrgänge etc.) teilzunehmen.

(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a) Allgemeine Anordnungen, die vom Vorstand des Musikzuges Saarbrücken Gers­weiler für alle Mitglieder bindend erlassen wurden, einzuhalten,
b) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 7a Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen personenbezogenen Daten (Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse etc.) auf. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organi­satorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informatio­nen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie der Förderung des Vereinszwe­ckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(2) Als Mitglied des Bundes saarländischer Musikvereine e.V., Trierer Straße 14, 66839 Schmelz, ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden außerdem Namen, Alter und Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Ad­resse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

(3) Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche Informationen weitergegeben werden. Der Vorstand macht besondere Ereignis­se des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten ver­öffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Ein­wände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall un­terbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

(4) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitglie­derverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand auf­bewahrt.

§ 8 Beiträge

(1) Die Mitglieder haben einen Beitrag in Geld zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist von den Mitgliedern spä­testens zum 30.06. eines Jahres zu zahlen.

(2) Ist ein Mitglied länger als 6 Monate trotz schriftlicher Mahnung an die letzte von dem Mitglied mitgeteilte Anschrift mit der Zahlung im Rückstand, ohne für diesen Rückstand eine Begründung eingereicht zu haben, erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der vorge­nannten 6 Monate. Die Beiträge sind jedoch bis zum Tage der Beendigung der Mit­gliedschaft nachzuzahlen.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Für zusammenlebende Eltern mit ihren minderjährigen Kindern besteht die Möglichkeit einen Familienbeitrag zu entrichten. Hierbei ist es unerheblich ob die Paare verheiratet sind und ob die Kinder ehelich sind oder nicht. Satz 1 gilt auch für alleinerziehende Per­sonen und Personen in unverheirateten Lebenspartnerschaften, die keine Kinder ha­ben.

(5) Wehr- und Ersatzdienstleistende, sowie Auszubildende, Studenten und Schüler, zahlen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einen Schülerbeitrag.

(6) Näheres regelt die Beitragsordnung, welche von der Jahreshauptversammlung zu be­schließen ist.

§ 9 Ehrenmitglieder, Ehrungen

(1) Der Vorstand kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Musikzug Saar­brücken Gersweiler erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen oder mit Urkunden / Ehrennadeln auszeichnen. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern bedarf des einstimmi­gen Beschlusses des Vorstandes.

(2) Der Musikzug Saarbrücken Gersweiler ehrt seine Mitglieder für langjährige aktive / inak­tive Tätigkeit. Langjährige Mitglieder werden mit Vereinsnadeln im 5-Jahres-Rhythmus, bis zur Erreichung der 30jährigen Mitgliedschaft, ausgezeichnet:

Blanko-Musikzug-Nadel in Silber für 5-jährige Mitgliedschaft,
10er-Musikzug-Nadel in Silber für 10-jährige Mitgliedschaft,
15er-Musikzug-Nadel in Silber für 15-jährige Mitgliedschaft,
20er-Musikzug-Nadel in Silber für 20-jährige Mitgliedschaft,
25er-Musikzug-Nadel in Gold für 25-jährige Mitgliedschaft.

Mit Vollendung der 30-jährigen Mitgliedschaft wird dem Mitglied eine Ehrennadel des Musikzuges Saarbrücken Gersweiler überreischt, diese Ehrennadel ist die höchste Auszeichnung, die der Musikzug Saarbrücken Gersweiler 1957 e.V. für langjährige Mit­glieder vornimmt, danach werden keine weiteren Vereinsnadeln verliehen.

§ 10 Organe

Die Organe des Musikzuges Saarbrücken Gersweiler sind:

a) der Vorstand,
b) die Jahreshauptversammlung.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Musikzuges Saarbrücken Gersweiler, soweit nach der Satzung nicht ausdrücklich die Jahreshauptversammlung zuständig ist. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes des Musikzuges Saarbrücken Gersweiler ist grundsätzlich ehrenamtlich. Bei Bedarf können Vereinsämter, dies gilt insbesondere auch für Vorstandsämter,im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsent­schädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine ent­geltliche Vereinstätigkeit trifft die Jahreshauptversammlung.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht für den Vorstand beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Ausnahme hiervon sind:

a) Das passive Wahlrecht für den geschäftsführenden Vorstand. Dieses wird erwor­ben durch eine mindestens 6-monatige Mitgliedschaft im Musikzug Saarbrücken Gersweiler 1957 e.V. und einem Mindestalter von 18 Jahren.

b) Das aktive Wahlrecht für den 1. und 2. musikalischen Leiter. Das aktive Wahlrecht ist denjenigen Personen vorbehalten, die zum Zeitpunkt der Wahl als aktive Mit­glieder geführt werden und das 16.Lebensjahr vollendet haben.

Die Anzahl der wahlberechtigten Personen muss vom Versammlungsleiter vor der Wahl ge­sondert festgestellt werden und wird vom Protokollführer vermerkt.

(3) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:

1.Vorsitzende/r 1.Kassierer/in 2.Kassierer/in

b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus:

2.Vorsitzender/in

1.Schriftführer/in,

2.Schriftführer/in

1.musikalischer Leiter/in,

2.musikalischer Leiter/in

1.Jugendleiter/in,

2.Jugendleiter/in

1.Organisationsleiter/in,

2.Organisationsleiter/in

Instrumentenwart/in,

Pressewart/in

Mit Ausnahme der Ämter im geschäftsführenden Vorstand können auch mehrere Vorstandsämter von einer Person wahrgenommen werden. Diese Person hat unabhän­gig der Zahl der von ihr ausgeübten Vorstandsämter nur eine Stimme.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sollen in der Regel Angehörige des Musikzuges Saar­brücken Gersweiler sein. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die dann ein­zuberufende außerordentliche Jahreshauptversammlung für die Restamtszeit des aus­geschiedenen Vorstandsmitgliedes einen neuen Amtsträger. Die Einberufung einer au­ßerordentlichen Jahreshauptversammlung ist nicht erforderlich, wenn innerhalb von längstens 3 Monaten ab der Amtsniederlegung ohnehin die nächste ordentliche Jah­reshauptversammlung stattfinden soll. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, wählt die nächste Jahreshauptversammlung für die Restamtszeit des ausgeschie­denen Vorstandsmitgliedes ein Ersatzmitglied.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, im Sinne des § 26 BGB, durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.

(6) Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

(7) Ist der Vorstand unentgeltlich tätig oder erhält er für seine Tätigkeit eine Vergütung, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet er dem Verein für einen in Wahrnehmung sei­ner Vorstandspflichten verursachten Schadens nur bei Vorliegen von Vorsatz oder gro­ber Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Ver­eins.

Ist dieser Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vor­standspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Be­freiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 11a Jugendleiter

Die Jugendleiter werden von den Erziehungsberechtigten der aktiven minderjährigen Mitglie­der gewählt. Die Erziehungsberechtigten haben pro Kind, welches aktives Mitglied des Ver­eins ist, eine Stimme. Ab dem 12.Lebensjahr ist ein aktives Mitglied selbst stimmberechtigt. Bei der Wahl soll es sich nach Möglichkeit immer um eine weibliche Jugendleiterin und einen männlichen Jugendleiter handeln. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 11b Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt für jeweils 2 Jahre 2 Kassenprüfer, die die Kassenge­schäfte des Vereins auf rechnerische und sachliche Richtigkeit überprüfen. Die Prüfung er­streckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Die Kassenprüfer dürfen keine Vor­standsmitglieder sein.

§ 12 Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung in Textform einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Für die ordnungs­gemäße Einladung genügt die Versendung der Einladung an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse.

(2) Die Jahreshauptversammlung ist dem Vorstand weisungsbefugt und hat u.a. folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes,
b) Entgegennahme des Kassenrevisionsberichtes,
c) Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
d) alle 2 Jahre Neuwahl des Vorstandes.

(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben.

(4) Über Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

(5) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienen Mitglieder be­schlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entschei­det die Stimme des/der 1.Vorsitzenden.

§ 13 außerordentliche Jahreshauptversammlung

(1) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzu­berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mind. 5% der Mitglieder ei­ne Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Es gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. Die außerordentliche Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Über die Beschlüsse der außerordentlichen Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichenen ist.

(3) Der außerordentlichen Jahreshauptversammlung obliegen neben den Aufgaben der or­dentlichen Jahreshauptversammlung, die in § 12 dieser Satzung geregelt sind, insbe­sondere Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

§ 14 Zuständigkeit

(1) Dem/der 1.Vorsitzenden obliegt die Repräsentation des Vereins.

(2) Der/die 1.Kassierer/in ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Er/sie ist berechtigt, Zahlungen für den Musikzug Saarbrücken Gersweiler anzunehmen und hierüber Quittungen zu erstellen. Ihm/ihr obliegen das Einziehen von Beiträgen. Er/sie ist ferner befugt, die Kassengeschäfte betreffenden, Schriftstücke zu unterzeichnen. Zahlungen des Musikzuges Saarbrücken Gersweiler bedürfen der schriftlichen Zustim­mung des/der 1.Vorsitzenden. Der/die Kassierer/in hat für die Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstellen, welcher mit dem Bericht der Kassenprüfer der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben ist.

(3) Der/die Schriftführer/in erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte, soweit sie sich aus der Zusammenarbeit mit dem Vorstand ergeben. Er/sie ist gleichzeitig zur Führung des Pro­tokolls in den Versammlungen und Sitzungen des Vorstandes verantwortlich.

(4) Der/die Jugendleiter/in hat die Interessen und die Belange der aktiven Jugend im Vor­stand zu vertreten. Er/sie hat für alle Entscheidungen die Zustimmung des Vorstandes einzuholen und ist ausschließlich dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

§ 15 Verbandszugehörigkeit

Der Musikzug Saarbrücken Gersweiler ist verschiedenen Bundes- und Landesverbänden angegliedert.

§ 16 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung können nur durch eine Jahreshauptversammlung oder einen au­ßerordentliche Jahreshauptversammlung vorgenommen werden und bedürfen der Zustim­mung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von den Mitgliedern gestellt werden.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Jahreshauptversammlung mit 4/5 Mehr­heit der stimmberechtigten Mitglieder herzuführen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Kinderkrebshilfe e.V. mit Sitz in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Gersweiler, den 19. September 2010